KANN ICH FüR DIE FAMILIE EINE ZWEITE CHIPKARTE BEKOMMEN?

Aus praktischen Gründen wäre für Eltern oder pflegende Angehörige eine zweite Karte oft günstig. Was sagen die Krankenkassen dazu?

Eine zweite Chipkarte ist aus vielerlei Hinsicht praktisch. Zum Beispiel, wenn der Enkel noch schnell für die Oma ein E-Rezept in der Apotheke einlösen möchte. Oder wenn die Mama mit dem Kind zum Kinderarzt muss – in dem Moment aber der Vater die Karte bei sich hat. Krankenkassen verweigern allerdings eine Zweitkarte.

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„Leider ist das Ausstellen für Kinder oder auch für pflegende Angehörige nicht möglich“, sagt Katrin Lindner von der Techniker Krankenkasse (TK) in Sachsen. „Für jeden Versicherten ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur eine elektronische Gesundheitskarte erlaubt.“ Grund sei, einem Missbrauch vorzubeugen und die persönlichen Daten zu schützen. Daher werde bei Erstellung einer neuen Chipkarte die Vorgängerkarte automatisch immer gesperrt.

Das bedeutet, rein technisch lässt sich der nicht so seltene Wunsch nicht umsetzen. „Die elektronische Gesundheitskarte ist mittlerweile mehr als nur der Beleg, dass Patienten bei einer Krankenkasse versichert sind. Sie ist auch der Schlüssel zu digitalen Anwendungen im deutschen Gesundheitssystem“, erklärt Claudia Szymula von der Barmer in Sachsen.

Eine Behandlung in jedem Fall möglich

Sollten Eltern die Versichertenkarte ihres Kindes kurzfristig benötigen, könnten sie nach Angaben der Kasse eine Ersatzbescheinigung anfordern. „Entweder per Telefon oder in der Barmer-App. Diese wird dann sofort digital bereitgestellt“, sagt Szymula. Wenn Versicherte die Online-Zugänge nicht nutzen, werde der Behandlungsausweis direkt der Arztpraxis oder dem Krankenhaus zur Verfügung gestellt.

Auch die TK verweist auf eine Ersatzbescheinigung, die sich Versicherte herunterladen können, wenn sie in der TK-App registriert sind. Alternativ könnten Eltern sich das Dokument in Papierform zuschicken lassen. Allerdings, so die Kasse, sei eine Behandlung in jedem Falle möglich, auch ohne Versichertenkarte. Diese sollte jedoch innerhalb von zehn Tagen in der Praxis nachgereicht werden.

Sonst könne der Arzt die Behandlungskosten wie bei einem Privatpatienten in Rechnung stellen. Versicherte der AOK Plus können eine Bescheinigung ebenfalls per Post oder online in der AOK-App anfordern.

Personengebunden und nicht übertragbar

Und wie sieht es beim Einlösen eines E-Rezeptes für einen Angehörigen aus? Seit Jahresbeginn ist es möglich, verordnete Medikamente in der Apotheke nur durch das Vorlegen der Chipkarte abzuholen. „Das lässt sich über die eRezept-App lösen“, sagt Katrin Lindner. „Versicherte können sich ein Profil für den Partner oder die Mutter anlegen. Dafür werden die Versichertenkarte und eine PIN benötigt. Man muss sich einmalig identifizieren.“

Kümmert sich jemand um einen pflegebedürftigen Angehörigen, rät die Barmer dazu, sich eine Vollmacht ausstellen zu lassen. Darin regeln Patienten, wer ihre Angelegenheiten erledigen darf, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. „Empfehlenswert ist, diese Vollmacht bei der Krankenkasse und gegebenenfalls auch bei häufig genutzten Anlaufstellen wie Apotheken, Arztpraxen oder Sanitätshäusern zu hinterlegen“, sagt Claudia Szymula.

Da die elektronische Gesundheitskarte personengebunden und damit nicht übertragbar ist, kann sie auch nur für Abrechnungszwecke eingesetzt werden, wenn eine Bevollmächtigung vorliegt. „Ansonsten genügt ein Anruf bei der Krankenkasse. Der Behandlungsschein wird dann direkt der Arztpraxis oder dem Krankenhaus zur Verfügung gestellt“, so die Barmer-Sprecherin.

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